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März 2009

 

Außenanstrich ist keine Schönheitsreparatur

Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Fenstern und Türen sowie des Anstrichs einer Loggia führt zur Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger (hier:  der Vermieter) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht, weil die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagte (hier: die Mieterin) übertragen worden ist.

Der Außenanstrich an Fenstern, Türen und Loggia ist Sache des Vermieters. Da die Klausel unwirksam ist, sind die gesamten Klauseln zur Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam.

 

Urteil: BGH VIII ZR 210/08 vom 18.02.2009

 

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