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Aktuelles
März 2010
Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März stellen!
Lagen Mieterträge
in 2009 unter dem Üblichen, kann ein nachträglicher Grundsteuererlass gewährt
werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.03.2010 bei der zuständigen
Gemeinde bzw. in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt
gestellt werden. Dabei lässt sich die geänderte Rechtsprechung von
Bundesfinanzhof und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nutzen (siehe unten), nach
der auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer
ein Grundsteuererlass in Betracht kommt.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger die Minderung des
Rohertrags nicht zu vertreten hat, weil er bei Leerstand die Vermietung
innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet (BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 -
9 C 8.07). Als Anlass für einen Steuererlass gelten nun auch strukturell
bedingte Ertragsminderungen wie allgemeiner Mietverfall, Überangebot oder
schleichender Bevölkerungsrückgang in der Region. Dies kommt in vielen Gebieten
im Osten Deutschlands in Betracht, in denen die Bevölkerung rapide abnimmt und
ein Überangebot an Wohnungen besteht. Ähnlich sieht es aber auch in einigen
westlichen Gebieten aus.
Wegen drohender Einnahmeausfälle bei den Gemeinden wurde § 33 GrStG über das
Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend ab 2008 deutlich eingeschränkt und soll zu
einer gerechteren Lastenverteilung zwischen den Grundstückseigentümern und den
Kommunen beitragen. Kam bis 2007 ein Erlass in Betracht, wenn sich der Rohertrag
um mindestens 20,1 % gemindert hatte, müssen ab 2008 Ertragsminderungen von mehr
als 50 % vorliegen. Dann erfolgt der Erlass von einem Viertel der erhobenen
Grundsteuer. Die Hälfte der gezahlten Abgabe wird erstattet, wenn der Ertrag für
das gesamte Jahr vollständig ausgefallen ist, weil die Wohnung beispielsweise
komplett Leerstand, es bei einem Mieter zum Mietausfall kam oder die Räume wegen
Unwetters oder anderer Vorfälle nicht nutzbar waren.
Für
bebaute Grundstücke wird die Ermittlung der Ertragsminderung ab 2008 immerhin
dadurch vereinfacht, dass sie generell aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der
nach den Verhältnissen an Neujahr geschätzten üblichen und der tatsächlich
erzielten Jahresrohmiete berechnet wird. Somit ist jetzt nicht mehr relevant, ob
zu Beginn des Jahres eine Vermietung vorliegt bzw. welcher Mietpreis erzielt
wird. Abgestellt wird nur noch auf den Erlasszeitraum.
Ausgangsgröße für den Grundsteuererlass 2009 ist die zum 01.01.2009 geschätzte
übliche Jahresrohmiete in Anlehnung an Wohnungen gleicher oder ähnlicher Art,
Lage und Ausstattung (Bruttokaltmiete einschließlich der sogenannten kalten
Betriebskosten wie Umlagen und sonstige Leistungen des Mieters). Keine Rolle
spielt hingegen, welche Miete tatsächlich zum Jahresbeginn erzielt wurde oder ob
die Höhe von den ortsüblichen Mieten abweicht.
Beispiel:
Für ein Grundstück beträgt die übliche Miete 96.000 €. Es ist aber nur mit einer
Teilfläche vermietet, die zu Mieteinnahmen von 38.400 € führt. Die
Ertragsminderung beträgt 57.600 € und damit 60 % des normalen Rohertrags. Die
Wesentlichkeitsgrenze von 50 % ist überschritten. Die Grundsteuer ist zu 25 % zu
erlassen.
Abwandlung 1:
Der erzielte Ertrag beläuft sich auf 67.200 €. Die
Ertragsminderung von 28.800 € beträgt 30 %. Die Wesentlichkeitsgrenze von mehr
als 50 % ist nicht erreicht. Es besteht kein Anspruch auf Grundsteuererlass.
Abwandlung 2:
Es werden ganzjährig keine Mieterträge erzielt und der Eigentümer
hat dies auch nicht zu vertreten. Die Ertragsminderung beträgt 100 %. Die
Grundsteuer wird zur Hälfte erlassen.
Bei
selbstgenutzten Objekten kommt gar kein Grundsteuererlass in Betracht. Denn hier
können sowohl die Grund- als auch die Objektsteuer ohne Rücksicht auf familiäre
Verhältnisse des Grundstückseigentümers erhoben werden (BVerfG, Beschluss v.
18.02.2009 - 1 BvR 1334/07).
Relevante
Entscheidungen im Einzelnen:
Bundesfinanzhof: Beschlüsse v. 13.09.2006 - II R 5/05, BStBl II, 921; 26.02.2007
- II R 5/05, BStBl II, 469; Urt. v. 24.10.2007 - II R 5/05, BStBl II 2008, 384;
24.10.2007 - II R 4/05, BFH/NV 2008, 405; 24.10.2007 - II R 6/05, BFH/NV 2008,
407
Bundesverwaltungsgericht: Beschluss v. 24.04.2007 - GmS-OGB 1/07
Mieter dürfen Abrechnungsbelege kopieren
Wer
seine Nebenkostenabrechnung überprüfen will, darf die Belege des Vermieters
kopieren. Mieter dürfen die Abrechnungsbelege auch abfotografieren oder
einscannen, wie aus einem vor Kurzem veröffentlichen Urteil des Amtsgerichts
München hervorgeht. Dies sei nötig, um die Abrechnung genau zu überprüfen,
befand der Richter. Darüber hinaus seien handschriftliche Notizen oder
Abschriften der Belege erlaubt, das Kopieren mithilfe technischer Möglichkeiten
könne nicht anders behandelt werden.
Aktenzeichen: 412 C 34593/08
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