|
Aktuelles
Mai 2009
Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Außenflächen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Abweichung der
tatsächlich vorhandenen von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % einen
erheblichen Mangel der Mietsache dar.
Im
vorliegenden Fall hatte der BGH nun die Frage zu entscheiden, ob bei der
Berechnung der Wohnfläche die Außenflächen (Balkone, Loggien und Dachterrassen)
zu einem Anteil von einem ¼ bis zum ½ der Fläche angerechnet werden können.
Bei
Mietverträgen über Wohnraum, die bis zum 31.12.2003 geschlossen worden, werden
auf der Grundlage der DIN 283 und der II. Berechnungsverordnung §§ 42 bis 44 die
Wohnflächen berechnet. Für nach diesem Datum geschlossene Mietverträge gilt, soweit
nicht andere Vereinbarungen im Mietvertrag vorgehen, die Bestimmungen der
Wohnflächenverordnung § 4. Also kommt es nunmehr darauf an, wann der Mietvertrag
geschlossen worden ist.
Der
Bundesgerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass die Berechnung der Wohnfläche
nach der ortsüblichen Verkehrssitte erfolgen muss. Also, muss in Zukunft geprüft
werden, welcher Anteil der Außenflächen in welcher Größenordnung angerechnet
werden muss.
Urteil: BGH, Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08
Mieter darf
zu kleine Wohnung kündigen
Mieter dürfen auch Jahre später fristlos das Mietverhältnis kündigen, wenn ihre
Wohnung erheblich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Das hat
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Urteil
entschieden.
Dem
Urteil zufolge reicht eine Abweichung (mehr als 10%) für eine fristlose
Kündigung aus, auch wenn der Mieter bereits längere Zeit in der Mietwohnung
wohnt. Sein Kündigungsrecht hat er nur dann verwirkt, wenn er die Abweichung
erkannt und trotzdem nicht gekündigt hat.
In
seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BGH anerkannt, dass der Mieter bei
Flächenabweichungen von mehr als 10 % die monatlichen in Mietzahlungen
entsprechend herabsetzen darf. Mit dem aktuellen Urteil ist in diesen Fällen nun
auch eine fristlose Kündigung zulässig. Laut BGH muss der Mieter auch nicht
besonders begründen, warum er ein Festhalten am Mietvertrag für unzumutbar hält.
Eine deutlich zu geringe Fläche der Wohnung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung.
Urteil: BGH, Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08
|