|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aktuelles
Zufahrt muss möglich sein Ist ein Grundstück nur über einen Fuß- und Radweg erreichbar, muss der Nachbar dem Eigentümer ein so genanntes Notwegerecht für Fahrzeuge einräumen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor. Nach Auffassung der Richter gehört zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Grundstückes, dass es auch angefahren werden kann. Im dem zu entscheidenden Fall wandte sich ein Grundstückseigentümer dagegen, dass der Nachbar über sein Grundstück zu seinem Haus fuhr. Das Wohnhaus war nur über einen Fuß- und Radweg zu erreichen. Die Bundesrichter sahen das nicht als ausreichende Zugangsmöglichkeit an. Der Grundstückseigentümer müsse das Wegerecht einräumen. Urteil: BGH Az.: V ZR 106/07 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||