|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aktuelles
Abwicklung des Mietverhältnisses bei Tod des Mieters ohne Erben
Der
Vermieter kann für den Fall, dass keine Erben des Mieters auffindbar sind oder
diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, beim zuständigen Nachlassgericht einen
Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen, um das Mietverhältnis
abzuwickeln (Bezahlung von Mietrückständen, Wohnungsauflösung, Rückgabe der
Räumlichkeiten). Der Antrag kann vom Nachlassgericht nicht mit der Begründung
abgelehnt werden, der Nachlasswert sei voraussichtlich nicht zur Deckung der
Verfahrenskosten ausreichend. Auch kann die Nachlasspflegerbestellung nicht von
einer Vorschussleistung des Vermieters abhängig gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||