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August 2010

 

Keine Mietkürzung wegen Trittschall

Mieter können nur die Schalldämmung ihrer Wohnung verlangen, die zum Zeitpunkt deren Errichtung dem Standard entsprach. Damit wurde ein Mietminderungsrecht in einem entschiedenen Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verneint. Mieter hatten vor Gericht geltend gemacht, sie hörten den Trittschall aus der über ihnen liegenden Wohnung zu stark. Wegen dieses Mangels seien sie zur Mietminderung um zehn Prozent der Miete berechtigt.

Das Haus war 2001/2002 gebaut worden. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die zu dieser Zeit geltenden Bauvorschriften über Trittschalldämmung eingehalten waren. Laut Gericht müssen die Mieter nun die einbehaltende Mieter zurückzahlen. Nur wenn im Mietvertrag eine bessere Schallschutzdämmung vereinbart ist, komme eine Mietminderung in Betracht.

BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 85/09

 

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