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Aktuelles
Wenn das Sozialamt die Mietzahlung vornimmt Wenn der Wohnungsmieter bedürftig ist, übernimmt oft das Sozialamt die Mietzahlungen. Der Bundesgerichtshof hatte über eine Frage zu entscheiden, ob der Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn das Sozialamt die Miete ständig unpünktlich, also vertragswidrig, zahlt. Das Gericht stellte sich auf die Seite des Mieters und urteilte, das unpünktliche Mietzahlungen des Sozialamtes den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter berechtigten. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Zahlungsverzögerungen nicht auf einem Mieterverschulden beruhen. Vielmehr war das Sozialamt nicht bereit, die fälligen Mietzahlungen früher zu tätigen, obwohl ihm die Abmahnungen des Vermieters vorlagen. Der Mieter muss sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht das Verschulden des Jobcenter anrechnen lassen, da dieses hoheitliche Aufgaben der Daseinsfürsorge wahrnimmt. Urteil BGH VIII ZR 64/09 vom 21. Oktober 2009
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für einen Einzelfall getroffen und muss als solche auch gewertet werden. Die Einhaltung des geschlossenen Mietvertrages bleibt nach wie vor geboten. Das gilt auch für eine pünktliche Mietzahlung gemäß dem vereinbarten Mietvertrag für den Mieter. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||