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Dezember 2011

 

Gewerberaummiete - Betriebskosten

Die Kläger vermieteten gewerbliche Räume. Im Mietvertrag waren als sonstige Betriebskosten die Kosten der kaufmännischen technischen Hausverwaltung der Mietsache als umlagefähig vereinbart. Die Kläger verlangten Zahlung. Die Beklagten waren der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, da es sich um eine überraschende Klausel handele. Der Bundesgerichtshof war anderer Auffassung:

Der Vermieter kann die Verwaltungskosten im Gewerberaummietrecht im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen umlegen.

BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az.: XII ZR 112/09

 

Ich wünsche allen meinen Geschäftspartnern und Freunden besinnliche und erholsame Weihnachten und einen guten Start in das Jahr 2012!

 

 

 

 

 

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